Allgemeine Montagebedingungen
der Firma Elektro Kayser GmbH
I. Geltungsbereich
Diese „Allgemeinen Montagebedingungen“ gelten für alle Montagen und Reparaturen, die durch Firma Elektro Kayser GmbH ausgeführt werden, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind. Alle Änderungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Firma Elektro Kayser GmbH. Soweit keine besonderen Regelungen in diesen „Allgemeinen Montagebedingungen“ enthalten sind, gelten auch für unsere Montagen und Reparaturen unsere „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.
Die in der Auftragsbestätigung genannten Montagetermine sind als Anhalt zu werten, die Montageaufnahme wird vorher verbindlich abgestimmt. Schadenersatzpflicht im Falle verspäteter Montageaufnahme ist in jedem Falle ausgeschlossen.
II. Arbeitsumfang
Die Montage wird nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
Die vereinbarten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die ebenfalls an uns zu vergüten ist.
Die Montagekosten sind sofort nach Empfang der Rechnung ohne jeden Abzug und frei unserer Zahlstelle zu zahlen. Die Abrechnung der Montagekosten erfolgt nach dem Ermessen der Firma Elektro Kayser GmbH wöchentlich, monatlich oder nach beendeter Montage. Der Besteller hat die Arbeit und Arbeitsleistung des Personals auf dem im vorgelegten Formblatt zu bescheinigen.
III. Arbeitszeit
Die Normalarbeitszeit bemisst sich nach den geltenden Tarifbestimmungen der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie (z.Zt. 7,5 Std.). Diese Zeit kommt auch dann in Anrechnung, wenn aus nicht von uns zu vertretenden Gründen eine kürzere Arbeitszeit eingehalten werden muss. Arbeit an Samstagen gilt als zuschlagspflichtige Mehrarbeit.
Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen:
25 % Überstunden pro Tag 1 – 2 Stunden
50 % Überstunden täglich über 2 Stunden
50 % Samstagsarbeit
100 % Sonntagsarbeit
150 % Feiertagsstunden
30 % Nachtarbeit 19:00 Uhr bis 6:00 Uhr
15 % Arbeiten unter erschwerten Umständen wie Wasser, Schlamm, besonders schmutzige Arbeiten u. dergleichen.
Reisezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet.
Wartezeiten werden wie Arbeitszeiten berechnet, wenn das Montagepersonal aus nicht von uns zu vertretenden Gründen nicht arbeiten kann oder an der Abreise verhindert ist.
IV. Pflichten des Lieferers
Wir verpflichten uns, für eine sorgfältige Auswahl und eine ordnungsgemäße Anleitung des Montagepersonals zu sorgen, Anzahl und Zusammenstellung des im Einzelfall zu entsendenden Montagepersonals obliegt ausschließlich uns.
V. Pflichten des Bestellers
Der Kunde verpflichtet sich, uns bei Vorbereitung und Durchführung der Montage zu unterstützen, alle uns nicht obliegenden Maßnahmen kostenlos zu treffen. Insbesondere übernimmt er für uns unentgeltlich:
Sämtliche für die Montage erforderlichen Vorarbeiten wie Erd-, Maurer-, Fundamentierungs-, Schlosser-, Stemm-, Gerüst- und Fertiganstricharbeiten einschl. Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
Die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge wie Krananlagen, Hebezeuge, Kompressoren etc. sowie die Bereitstellung der erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Richthölzer, Unterlagen, Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Wasser, Pressluft, Sauerstoff, Strom.
Die Bereitstellung geeigneter Hilfskräfte, die den Weisungen unseres Montageleiters unterliegen, der ungeeignet erscheinende Kräfte auch zurückweisen kann und für die eine Haftung unsererseits nicht übernommen wird.
Die Bereitstellung notwendiger trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges unseres Montagepersonals. Geeignete diebessichere Aufenthaltsräume und Arbeitsräume mit Beheizung und Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung und einer ersten Hilfe für das Montagepersonal.
Der Transport der Montageteile an den Montageplatz, den Schutz der Montageteile und Materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art und die Reinigung der Montageteile.
Die Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung von Erprobungen notwendig sind.
Der Kunde übernimmt die Verantwortung für die Einhaltung der geltenden Unfallverhütungsvorschriften, er hat am Montageplatz die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Er verpflichtet sich fernerhin, unseren Montageleiter von bevorstehenden Sicherheitsvorschriften, soweit diese unser Montagepersonal betreffen, zu unterrichten. Verstöße unseres Montagepersonals gegen Sicherheitsvorschriften sind uns unverzüglich zu melden. Alle die genannten Maßnahmen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass unser Montagepersonal sofort nach Ankunft mit der Montage beginnen und diese ohne Unterbrechung zu Ende bringen kann.
VI. Hinweispflicht
Bedenken gegen die vorgesehene Ausführungsweise, gegen Vorarbeiten seiner Unterlieferanten bzw. gegen Unstimmigkeiten bei der Überprüfung der zeichnerischen Unterlagen, hat der Auftraggeber der Projektleitung der Firma Elektro Kayser GmbH unter Angabe von Gründen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
VII. Abnahme
Der Besteller ist zur Abnahme der Montage verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des montierten Liefergegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage als nicht vertragsgemäß, so ist dies Firma Elektro Kayser GmbH zur Beseitigung des Mangels auf ihre Kosten verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Bestellers unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Besteller zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Besteller die Abnahme nicht verweigern, wenn die Firma Elektro Kayser GmbH ihre Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
Mit der Abnahme entfällt die Haftung der Firma Elektro Kayser GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Besteller nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
Für Arbeiten, die ohne unsere besondere Anweisung ausgeführt werden, übernehmen wir keine wie immer auch geartete Haftung. Erklärungen irgendwelcher Art des Montagepersonals sind für uns nur bindend, wenn sie von uns bestätigt sind.
VIII. Haftung
Wir haften ausschließlich im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung.
Mangelfolgeschaden, wie insbesondere entgangener Gewinn sowie Schäden durch Produktionsunterbrechung und Betriebsbehinderung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Verlust von Testdaten oder Beschädigung von Daten- und Trägermaterial beschränkt sich die Haftung der Firma Elektro Kayser GmbH auf den Materialwert der Datenträger und umfasst somit insbesondere nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten.
Aufgrund Verletzung der Vertraulichkeit haftet die Firma Elektro Kayser GmbH nur wenn Mitarbeiter der Firma Elektro Kayser GmbH bzw. Unterlieferanten der Firma Elektro Kayser GmbH und deren Mitglieder vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ansprüche gegen Mitarbeiter der Firma Elektro Kayser GmbH bzw. Mitarbeiter von deren Unterlieferanten sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, umfasst dieser Ausschluss bzw. diese Beschränkung auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte der Firma Elektro Kayser GmbH.
Wir haften nicht für Arbeiten unseres Montagepersonals und sonstiger Erfüllungsgehilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Montage zusammenhängen oder soweit die Mängel auf Eingreifen des Bestellers zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Montageort zu sorgen. Er haftet uns für Personen- und Sachschäden, die sich aus der Verletzung dieser Verpflichtung ergeben.
Für eine fachgerechte Montage- oder Reparaturarbeit haften wir innerhalb von 12 Monaten nach Abnahme unter Ausschluss weitergehender Ansprüche der Art, dass auf unser Verschulden beruhende Mängel kostenlos von uns beseitigt werden.
Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich anzuzeigen. Das Recht, die Mängel geltend zu machen, verjährt innerhalb von 3 Monaten nach Anzeige.
Die Gewährleistung verlängert sich um den Zeitpunkt während dem infolge unserer Nachbesserungsarbeit eine Betriebsunterbrechung eintritt, jedoch beschränkt auf die Teile der Anlage, auf die sich der Mangel bezieht.
Bei Reparaturkosten beschränkt sich unsere Haftung auf die fachgerechte Durchführung der Reparatur. Wir sind nicht verpflichtet, die Anlage auf andere Mängel, die ihre Funktionsfähigkeit beeinträchtigen oder aufheben, zu untersuchen. Schäden, die durch natürliche Abnutzung oder durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, begründen keine Mangelhaftung.
Die Mangelhaftung durch uns entfällt, wenn der Kunde ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Änderungen in der Anlage selbst vorgenommen hat oder durch Dritte hat vornehmen lassen. Sie entfällt weiter, wenn sich der Kunde wegen fälliger Verpflichtung uns gegenüber in Verzug befindet. Ebenso haften wir nicht für Arbeiten, die unser Montagepersonal an Teilen, die wir nicht geliefert haben, durchgeführt hat, ohne dass wir hierfür eine schriftliche Anweisung gegeben haben.
Für die Behebung von Mängeln ist uns durch den Kunden Zeit und Gelegenheit zur Verfügung zu stellen, und zwar zu normaler Arbeitszeit. Über die vorgenannten Ansprüche hinaus kann der Kunde Schadensersatzansprüche nicht geltend machen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund. Insbesondere sind irgendwelche, wie auch immer geartete Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden, auch aufgrund positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung, soweit letztere nicht vorsätzlich erfolgte, ausgeschlossen.
Sollten für vorgesehene Montagen abweichende Bedingungen entstehen, so bedürfen diese einer schriftlichen Vereinbarung bzw. sind im Auftragstext des Montageauftrags festzuhalten.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
X. Gerichtsstand
Gerichtsstand für beide Teile ist das zuständige Gericht des Lieferers.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.