§ 1 Geltung der AGB
1.    Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2.    Hiervon abweichende Bestimmungen oder Vereinbarungen gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Wir widersprechen ihnen schon hiermit ausdrücklich.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß
1.    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge werden für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben oder wenn sie ausgeführt werden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Nebenabreden, Vorbehalte und Abänderungen.
2.    Für Art und Umfang der Lieferungen oder Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
3.    Handelsübliche Abweichungen hinsichtlich der in Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen angegebenen Leistungen, insbesondere hinsichtlich der Maße und Farben sowie Konstruktions- und Formänderungen, welche vom Tage der Auftragserteilung bis zur Auslieferung durchgeführt werden, sowie sonstige Abweichungen, durch die die Verwendung zu dem vertragsgemäßen Zweck nicht eingeschränkt wird, behalten wir uns vor.
4.    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine Eigenschaftszusicherungen dar.
5.    An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen halten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

§ 3 Preise
1.    Die im Angebot genannten Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet.
2.    Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise berichtigen, wenn wir nachträglich die Lieferung oder Leistung durch neu hinzukommende öffentliche Abgaben, Nebengebühren, Frachten oder deren Erhöhungen oder andere gesetzliche Maßnahmen oder eine Änderung der Kostenfaktoren wie Löhne und Materialkosten, auf denen unsere Preise berühren, mittelbar oder unmittelbar betreffend einen Festpreis zugesagt haben. Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns oder ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so gilt diese vorstehende Regelung nur, wenn unsere Leistung vereinbarungsgemäß mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.

§ 4 Lieferfristen
1.    Angaben über Lieferfristen und Termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
2.    Wird der vorgesehene Liefertermin um mehr als vier Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zu setzten. Das gleiche gilt, wenn ein fest vereinbarter Liefertermin überschritten wird. Wird die Leistung/Lieferung auch dann nicht bis zum Ablauf der Nachfrist geliefert, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Ansprüche zu.
3.    Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträgliche eingetretenen Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln behördlicher Anordnung usw.), auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eingetreten sind, berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten und unter Ausschluß weitergehender Rechte die Rückzahlung etwa geleisteter Anzahlung zu verlagen.
4.    Zu Teillieferungen und Teilleistungen und, bei entsprechender vorheriger Ankündigung, auch zu vorzeitiger Lieferung sind wir berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang
1.    Die Auslieferung aller zum Versand kommenden Güter erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung oder Transport mit unseren eigenen Transportmitteln vereinbart wurde. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2.    Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über; jedoch sind wir auf Wunsch des Auftraggebers verpflichtet, auf dessen Kosten die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

§ 6 Zahlungen
1.    Die Zahlungen (Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) sind innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Stundenlohnarbeiten sind sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
2.    Soweit dies vorher besonders vereinbart wurde, sind auf unsere Anforderung hin Teilzahlungen (Abschlagszahlungen) in Höhe von 90 % des Wertes der bis dahin erbrachten Leistungen bzw. Lieferungen zu leisten. Etwaige Reklamationen entbinden nicht von der Pflicht zur Zahlung.
3.    Schecks oder Wechsel werden von uns ausschließlich aufgrund besonderer Vereinbarung unter dem Vorbehalt sämtlicher Rechte nur erfüllungshalber angenommen. Erst die Einlösung gilt als Zahlung. Sämtliche Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, wir haben diese schriftlich anerkannt oder es liegt ein rechtskräftiger Titel vor. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes.
5.    Bei Zielüberschreitungen werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 5 % berechnet.

§ 7 Gewährleistung
1.    Mängelrügen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung bzw. Ausführung der angeblich mangelhaften Leistung schriftlich uns gegenüber unter genauer Angabe der behaupteten Mängel erfolgen. Andernfalls entfällt bei offensichtlichen Mängeln jede Gewährleistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind innerhalb von acht Tagen Ihrer Entdeckung, spätestens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich zu rügen. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung ist sofort einzustellen. Andernfalls entfällt jegliche Gewährleistung.
2.    Die beanstandete Ware bzw. Leistung muß bis zu unserer Stellungnahme im Zustand der Anlieferung verbleiben. Bei Veränderungen durch den Auftraggeber oder Dritte entfällt die Gewährleistung. Dasselbe gilt, wenn uns der Auftraggeber keine Gelegenheit gibt, uns von den Mängeln zu überzeugen, oder wenn er auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung stellt.
3.    Bei begründeten Beanstandungen können wir nach unserer Wahl kostenfrei nachbessern oder kostenfreien Ersatz gegen Rückgabe der fehlerhaften Teile liefern. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, was vor allem für Ersatzansprüche aus Folgeschäden gilt. Wir sind zu mindestens zwei Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsversuchen berechtigt, wofür uns der Auftraggeber eine angemessene Frist zubilligen muß. Voraussetzung für die Gewährleistung ist allerdings, dass der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen, soweit sie fällig sind und den Wert des unbeanstandeten Teiles der Lieferung bzw. Leistung entsprechen, nicht im Rückstand ist.
4.    Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferungen kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
5.    Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht die gesetzliche Regelung eingreift.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1.    Die von uns zur Herstellung des Vertragsgegenstandes eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Entwürfe, Kalkulationsunterlagen und Reinzeichnungen bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
2.    Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor, auch soweit es sich um Forderungen aus früheren Verträgen handelt.
3.    Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware außer im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht verfügen. Soweit er die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermengung.
4.    Die Forderungen des Auftraggebers aus einer eventuellen Weiterveräußerung der Ware werden uns bereits jetzt abgetreten. Die Abtretung gilt nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, wenn diese vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren veräußert wird. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir gem. Ziffer 3 §8 Mieteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wir sind berechtigt, und der Auftraggeber ist auf unser Verlangen hin verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
5.    Der Auftraggeber hat Zugriff auf das Vorbehaltsgut nach Möglichkeit abzuwehren und uns unverzüglich von einer Pfändung oder jeder anderen Gefährdung oder Beeinträchtigung unserer Rechte zu unterrichten. Er ist verpflichtet, uns jederzeit auf Verlangen zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware sowie aus der Weiterveräußerung entstandenen Forderungen zu erteilen und uns die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Die durch notwendige Intervention unsererseits entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

§ 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand, anwendbares Recht
1.    Unsere Vertragsbeziehungen beurteilen sich ausschließlich nach deutschem Recht.
2.    Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist ausschließlich der Sitz unserer Gesellschaft.

§ 10 Schlußbestimmungen
1.    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Es gilt vielmehr, soweit gesetzlich zulässig, eine der ungültigen Bestimmung wirtschaftliche möglichst Nahekommende als vereinbart.
2.    Gehört der mit uns geschlossene Vertrag nicht zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns oder ist unser Vertragspartner nicht Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so gilt anstelle der Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen, die nach dem AGB-Gesetz oder anderen gesetzlichen Vorschriften nur im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten etc. wirksam sind, die gesetzliche Regelung.